Inhalt (8 Abschnitte)
- Sachbezug 50 oder 60 Euro: alle Grenzen auf einen Blick
- Die 50-€-Freigrenze: monatlich, für alle Sachbezüge zusammen
- Die 60-€-Grenze: Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen
- Weitere 60-€-Grenzen, die oft verwechselt werden
- 50 € und 60 € im selben Monat: geht das?
- Drei typische Fälle aus der Praxis
- Steigt die 50-€-Grenze? Stand Oktober 2026
- Was das für Ihre bKV bedeutet
- Die 50 € sind die monatliche Freigrenze für alle laufenden Sachbezüge zusammen, etwa bKV, Tank- und Guthabenkarten (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG); bis Ende 2021 waren es 44 €.
- Die 60 € gelten für Aufmerksamkeiten: Sachzuwendungen wie Blumen oder ein Buch aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (R 19.6 Abs. 1 LStR).
- Aufmerksamkeiten gehören nicht zum Arbeitslohn – sie belasten den 50-€-Topf nicht. Geldgeschenke sind dagegen immer Arbeitslohn.
- Weitere 60-€-Grenzen betreffen Speisen bei einem außergewöhnlichen Arbeitseinsatz (R 19.6 Abs. 2 LStR) und Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeit (§ 8 Abs. 2 Satz 8 EStG).
- Für die bKV gilt die 50-€-Grenze; der Gesetzestext nennt weiterhin 50 € (abgerufen 19.10.2026).
Sachbezug 50 oder 60 Euro: Beides gilt – für unterschiedliche Dinge. Die 50 € sind die monatliche Freigrenze für laufende Sachbezüge wie die betriebliche Krankenversicherung, Tank- oder Guthabenkarten (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Die 60 € betreffen Aufmerksamkeiten, also Sachgeschenke aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses wie Geburtstag oder Hochzeit (R 19.6 Abs. 1 LStR); sie zählen nicht in den 50-€-Topf. Stand: Oktober 2026 – keine Steuerberatung im Einzelfall.
Sachbezug 50 oder 60 Euro: alle Grenzen auf einen Blick
Die Verwechslung ist verständlich, denn im Lohnsteuerrecht gibt es gleich mehrere Beträge rund um Sachzuwendungen. Die Tabelle trennt sie sauber:
| Grenze | Wofür | Art | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 50 € im Kalendermonat | alle laufenden Sachbezüge zusammen, z. B. bKV, Tank- und Guthabenkarten | Freigrenze | § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG |
| 60 € je Anlass | Aufmerksamkeiten zu besonderen persönlichen Ereignissen | kein Arbeitslohn bis zur Grenze | R 19.6 Abs. 1 LStR |
| 60 € | Speisen bei einem außergewöhnlichen Arbeitseinsatz im überwiegend betrieblichen Interesse | kein Arbeitslohn bis zur Grenze | R 19.6 Abs. 2 LStR |
| 60 € je Mahlzeit | vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeit bei Auswärtstätigkeit – Ansatz mit dem amtlichen Sachbezugswert | Bewertungsgrenze | § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG |
| 110 € je Veranstaltung | Betriebsveranstaltungen, bis zu zwei im Jahr, offen für alle | Freibetrag | § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG |
| 1.080 € im Kalenderjahr | Rabatte auf Waren und Dienstleistungen des eigenen Arbeitgebers | Freibetrag | § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG |
| 44 € im Monat | frühere Sachbezugsfreigrenze bis 31.12.2021 | nicht mehr gültig | BMF-Schreiben vom 15.03.2022, Rn. 4 |
Die 50-€-Freigrenze: monatlich, für alle Sachbezüge zusammen
Sachbezüge, die nach dem üblichen Endpreis bewertet werden, „bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen“ (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Drei Merkmale prägen diese Grenze:
- Monatlich: Sie gilt je Kalendermonat. Nicht genutzte Beträge verfallen; ein Übertrag in den Folgemonat ist nicht vorgesehen.
- Insgesamt: Alle Sachbezüge des Monats zählen zusammen – die bKV ebenso wie Tank- und Guthabenkarten.
- Freigrenze: Schon ein Cent darüber macht den gesamten Betrag steuer- und beitragspflichtig.
Die bKV gehört in diesen Topf, wenn der Arbeitgeber abschließt und die Beiträge zahlt (BMF-Schreiben vom 15.03.2022, Rn. 6). Bei einem 300-€-Gesundheitsbudget für 12,50 bis 13,90 € im Monat bleibt viel Platz für weitere Sachbezüge (Allianz, LKH, ottonova; abgerufen 18.10.2026). Wie Sie den Topf aufteilen, zeigt der 50-Euro-Check.
Die 60-€-Grenze: Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen
Die Lohnsteuer-Richtlinien formulieren es so: „Sachleistungen des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führen, gehören als bloße Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn.“ Aufmerksamkeiten sind „Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 €, z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die dem Arbeitnehmer oder in seinem Haushalt lebenden Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden“ (R 19.6 Abs. 1 Satz 1 und 2 LStR).
Das zählt als Aufmerksamkeit
- Blumen, Genussmittel, ein Buch zum Geburtstag
- Ein Sachgeschenk zur Hochzeit oder zur bestandenen Prüfung
- Geschenke an im Haushalt lebende Angehörige zu deren Ereignis
- Getränke und Genussmittel zum Verzehr im Betrieb (R 19.6 Abs. 2 LStR)
Das zählt nicht
- Geldzuwendungen – sie „gehören stets zum Arbeitslohn, auch wenn ihr Wert gering ist“ (R 19.6 Abs. 1 Satz 3 LStR)
- Sachgeschenke über 60 €
- Geschenke ohne persönlichen Anlass
- Laufende monatliche Leistungen wie die bKV
Wird die 60-€-Grenze überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig und auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung (Barmer, Sozialversicherungslexikon, Stand 19.11.2025).
Weitere 60-€-Grenzen, die oft verwechselt werden
Zwei weitere Regeln nennen ebenfalls 60 € – mit ganz anderem Inhalt:
- Arbeitsessen bei außergewöhnlichem Einsatz: Speisen, die der Arbeitgeber „anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z. B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung“, im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse überlässt, sind bis 60 € kein Arbeitslohn (R 19.6 Abs. 2 Satz 2 LStR).
- Mahlzeiten auf Dienstreisen: Stellt der Arbeitgeber bei einer Auswärtstätigkeit eine Mahlzeit, wird sie mit dem amtlichen Sachbezugswert angesetzt, „wenn der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt“ (§ 8 Abs. 2 Satz 8 EStG).
Keine dieser Grenzen ersetzt die 50-€-Freigrenze. Für die bKV ist ausschließlich die monatliche Sachbezugsfreigrenze maßgeblich.
50 € und 60 € im selben Monat: geht das?
Ja. Weil Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn gehören, belasten sie den 50-€-Topf nicht. Ein Beispiel: Ihre Mitarbeiterin erhält im Monat ihres Geburtstags eine bKV für 22,90 € (600-€-Budget, Allianz), eine Tankkarte über 27,10 € und einen Blumenstrauß für 45 €. Die Sachbezüge ergeben genau 50,00 € und bleiben frei; der Blumenstrauß ist eine Aufmerksamkeit unter 60 € und zählt nicht mit. Alles bleibt steuer- und beitragsfrei.
Eine Grenze gibt es bei Karten: Ein „begünstigter“ sozialer oder steuerlicher Zweck einer Zweckkarte ist nach dem BMF insbesondere nicht die Inanspruchnahme der 50-€-Freigrenze oder der Aufmerksamkeiten-Regel an sich (BMF-Schreiben vom 15.03.2022, Rn. 15). Wer Geschenkkarten einsetzt, sollte die Einordnung deshalb mit dem Steuerberater klären.
Drei typische Fälle aus der Praxis
Weihnachtsgeschenk für alle
Weihnachten ist nach dem Wortlaut von R 19.6 Abs. 1 LStR kein besonderes persönliches Ereignis des einzelnen Mitarbeiters. Ein Sachgeschenk zu Weihnachten fällt deshalb grundsätzlich in die 50-€-Freigrenze – und teilt sich den Monat mit bKV und Tankkarte. Planen Sie den Dezember entsprechend oder lassen Sie eine Pauschalierung nach § 37b EStG prüfen.
Obst, Kaffee und Wasser im Büro
Getränke und Genussmittel, die Sie zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlassen, sind Aufmerksamkeiten und kein Arbeitslohn (R 19.6 Abs. 2 Satz 1 LStR). Sie belasten den Topf nicht.
Blumen zur Geburt eines Kindes
Ein besonderes persönliches Ereignis – ein Sachgeschenk bis 60 € ist eine Aufmerksamkeit. Ein Geldgeschenk zum selben Anlass wäre dagegen Arbeitslohn.
Steigt die 50-€-Grenze? Stand Oktober 2026
Im geltenden Gesetzestext steht weiterhin eine Freigrenze von 50 € im Kalendermonat (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG, abgerufen am 19.10.2026). Die letzte Anhebung von 44 € auf 50 € gilt seit dem 01.01.2022 (BMF-Schreiben vom 15.03.2022, Rn. 4). Sobald sich an der Grenze etwas ändert, aktualisieren wir diese Seite und die Rechner mit Quelle und Datum.
Was das für Ihre bKV bedeutet
Planen Sie die bKV mit der 50-€-Grenze – und behandeln Sie Geschenke zu Geburtstagen oder Jubiläen getrennt davon. So nutzen Sie beide Regeln voll aus. Wer die bKV über 50 € hinaus ausbauen möchte, findet die Wege im Ratgeber bKV über 50 €: Pauschalversteuerung. Weitere steuerfreie Extras außerhalb des Topfs zeigt die Übersicht steuerfreie Benefits für Mitarbeiter, die Grundregeln stehen unter Ist die bKV steuerfrei?. Für Gesellschafter-Geschäftsführer gelten Besonderheiten – siehe Sachbezug 50 Euro für Gesellschafter-Geschäftsführer.
Was eine bKV für Ihr Team kostet und wie viel im Topf übrig bleibt, zeigt der kostenlose bKV-Angebots-Check.
Häufige Fragen
Gilt beim Sachbezug 50 oder 60 Euro?
Für laufende Sachbezüge wie die bKV, Tank- oder Guthabenkarten gilt die Freigrenze von 50 € im Kalendermonat (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Die 60 € betreffen Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen wie Geburtstag oder Hochzeit (R 19.6 Abs. 1 LStR). Beide Grenzen gelten nebeneinander. Allgemeine Regel, keine Steuerberatung im Einzelfall.
Seit wann gilt die 50-Euro-Grenze für Sachbezüge?
Seit dem 01.01.2022. Bis zum 31.12.2021 lag die Freigrenze bei 44 € im Monat (BMF-Schreiben vom 15.03.2022, Rn. 4).
Zählt ein Geburtstagsgeschenk zum 50-Euro-Sachbezug?
Nein, wenn es eine Aufmerksamkeit ist: ein Sachgeschenk bis 60 € aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses. Aufmerksamkeiten gehören nicht zum Arbeitslohn (R 19.6 Abs. 1 LStR) und belasten den 50-€-Topf nicht. Ein Geldgeschenk ist dagegen immer Arbeitslohn, auch wenn es gering ist.
Dürfen auch Angehörige ein Geschenk bis 60 € bekommen?
Ja, wenn sie im Haushalt des Arbeitnehmers leben. R 19.6 Abs. 1 LStR nennt Sachzuwendungen, die dem Arbeitnehmer „oder in seinem Haushalt lebenden Angehörigen“ aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden.
Was passiert, wenn ein Geschenk mehr als 60 € kostet?
Dann ist es keine Aufmerksamkeit mehr, sondern insgesamt Arbeitslohn – und unterliegt auch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung (Barmer, Sozialversicherungslexikon, Stand 19.11.2025). Als Sachbezug fällt es dann in die 50-€-Freigrenze, die es bei über 60 € allein schon übersteigt; möglich ist eine Pauschalierung nach § 37b EStG.
Quellen
- § 8 EStG – Einnahmen (Abs. 2 Satz 8 und 11, Abs. 3) – abgerufen 19.10.2026
- Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2026: R 19.6 LStR – Aufmerksamkeiten – abgerufen 19.10.2026
- § 19 EStG – Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a: Betriebsveranstaltungen) – abgerufen 19.10.2026
- BMF-Schreiben vom 15.03.2022 – Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug (Kopie Hallesche) – Rn. 4, 15
- Barmer: Aufmerksamkeiten für Mitarbeiter (Sozialversicherungslexikon) – Stand 19.11.2025
- § 37b EStG – Pauschalierung bei Sachzuwendungen – abgerufen 19.10.2026
- Allianz: Betriebliche Krankenversicherung (Budgettarif MeineGesundheit) – Stand Januar 2026, abgerufen 18.10.2026
- LKH: TeamUpgrade (bKV-Budgettarife) – abgerufen 18.10.2026
- ottonova: CrewCare (bKV-Budgettarif) – abgerufen 18.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der betrieblichen Krankenversicherung (Kosten, Steuer, Sozialversicherung, Einführung) und der Krankenversicherung von Inhabern und Geschäftsführern (Stand: 19. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Steuer-, Lohn- und Arbeitsrechtsthemen sind hier nur als allgemeine Regel dargestellt – keine Steuerberatung im Einzelfall; verbindlich entscheiden Finanzamt, Sozialversicherungsträger und Gerichte. Herausgeber: bKV-Kosten.de. bKV-Kosten.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.