Inhalt (8 Abschnitte)
- Betriebliche Krankenversicherung in der Steuererklärung: das Wichtigste
- Steuerfreier Sachbezug: nichts einzutragen
- Pauschal versteuerte bKV: ebenfalls nichts einzutragen
- Als Arbeitslohn versteuerte bKV: schon im Bruttolohn erfasst
- Kann ich die bKV von der Steuer absetzen?
- Erstattungen aus der bKV: steuerfrei und nicht anzugeben
- Wenn Sie die bKV nach dem Ausscheiden fortführen
- Für Arbeitgeber: So informieren Sie Ihr Team
- Als steuerfreier Sachbezug bis 50 € im Monat gehört die bKV nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn – in der Steuererklärung ist dafür nichts einzutragen (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).
- Pauschal vom Arbeitgeber versteuerte bKV-Beiträge bleiben bei der Einkommensteuer des Mitarbeiters außer Ansatz (§ 37b Abs. 3 Satz 1, § 40 Abs. 3 Satz 3 EStG).
- Erstattungen aus der bKV sind steuerfrei (§ 3 Nr. 1 Buchst. a EStG) und werden nicht angegeben.
- Arbeitgeberfinanzierte Beiträge können Mitarbeitende nicht als Sonderausgaben absetzen; nur selbst getragene Beiträge kommen als sonstige Vorsorgeaufwendungen in Betracht – im Rahmen von 1.900 € bzw. 2.800 € im Jahr (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 4 EStG).
In der Steuererklärung müssen Arbeitnehmer für die betriebliche Krankenversicherung in der Regel nichts eintragen: Als steuerfreier Sachbezug bis 50 € im Monat gehört sie nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG), pauschal versteuerte Beiträge bleiben außer Ansatz (§ 37b Abs. 3, § 40 Abs. 3 EStG), und Erstattungen sind steuerfrei (§ 3 Nr. 1 Buchst. a EStG). Absetzen lassen sich arbeitgeberfinanzierte Beiträge nicht. Stand: Oktober 2026 – keine Steuerberatung im Einzelfall.
Betriebliche Krankenversicherung in der Steuererklärung: das Wichtigste
Ob in der Steuererklärung etwas zu tun ist, hängt davon ab, wie Ihr Arbeitgeber die bKV versteuert. Die meisten Arbeitgeber nutzen den steuerfreien Sachbezug. Die Übersicht zeigt alle Fälle:
| So behandelt der Arbeitgeber die bKV | In der Steuererklärung | Fundstelle |
|---|---|---|
| Steuerfreier Sachbezug bis 50 € im Monat | nichts eintragen | § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG |
| Pauschal versteuert nach § 37b EStG | nichts eintragen | § 37b Abs. 3 Satz 1 EStG |
| Pauschal versteuert nach § 40 Abs. 1 EStG | nichts eintragen | § 40 Abs. 3 Satz 3 EStG |
| Als Arbeitslohn versteuert (Nettolohn) | im Bruttoarbeitslohn enthalten; Beiträge ggf. sonstige Vorsorgeaufwendungen | § 10 Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 4 EStG |
| Erstattungen aus der bKV | steuerfrei, nicht angeben | § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG |
Welche Variante Ihr Arbeitgeber gewählt hat, sehen Sie auf Ihrer Gehaltsabrechnung: Ein steuerfreier Sachbezug steht meist als eigene Zeile im Gesamtbrutto und wird im Netto wieder abgezogen, ohne dass sich Ihr Auszahlungsbetrag ändert. Ein Beispiel zeigt bKV in der Lohnabrechnung: Beispiel.
Steuerfreier Sachbezug: nichts einzutragen
Schließt Ihr Arbeitgeber die bKV ab und zahlt die Beiträge, ist der Versicherungsschutz ein Sachbezug (BMF-Schreiben vom 15.03.2022, Rn. 6). Liegen alle Sachbezüge im Monat bei höchstens 50 €, bleiben sie „außer Ansatz“ (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Sie gehören damit nicht zu Ihren steuerpflichtigen Einkünften – weder im Lohnsteuerabzug noch in der Einkommensteuererklärung. Ihr Arbeitgeber zeichnet steuerfreie Bezüge in Ihrem Lohnkonto auf (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV); für Sie ist nichts weiter zu tun. Die Voraussetzungen im Detail stehen unter Ist die bKV steuerfrei?
Pauschal versteuerte bKV: ebenfalls nichts einzutragen
Liegt die bKV über 50 €, versteuert Ihr Arbeitgeber sie häufig pauschal. Auch dann bleibt sie bei Ihnen außen vor: Nach § 37b EStG pauschal besteuerte Sachzuwendungen „bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte des Empfängers außer Ansatz“ (§ 37b Abs. 3 Satz 1 EStG). Nach § 40 EStG pauschal besteuerter Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer außer Ansatz (§ 40 Abs. 3 Satz 3 EStG). Bei § 37b muss Ihr Arbeitgeber Sie über die Steuerübernahme informieren (§ 37b Abs. 3 Satz 3 EStG). Mehr dazu im Ratgeber bKV über 50 €: Pauschalversteuerung.
Als Arbeitslohn versteuerte bKV: schon im Bruttolohn erfasst
Seltener behandeln Arbeitgeber den bKV-Beitrag als Nettolohn und rechnen ihn auf einen Bruttobetrag hoch. Dann ist er ganz normaler Arbeitslohn: Er erhöht Ihren steuerpflichtigen Bruttolohn, die Lohnsteuer darauf behält der Arbeitgeber ein und trägt sie bei dieser Variante üblicherweise selbst (Hallesche, Beratungsblatt 01/2022). In Ihrer Steuererklärung müssen Sie den Betrag nicht gesondert angeben – er ist bereits im Arbeitslohn enthalten, den Ihr Arbeitgeber an das Finanzamt übermittelt. Ob Sie die so finanzierten Beiträge zusätzlich als Vorsorgeaufwendungen geltend machen können, hängt vom Einzelfall ab; der Höchstbetrag ist bei den meisten Arbeitnehmern ohnehin ausgeschöpft (siehe nächster Abschnitt). Klären Sie das im Zweifel mit einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.
Kann ich die bKV von der Steuer absetzen?
Arbeitgeberfinanzierte Beiträge nicht. Zwei Gründe: Sie haben keine eigenen Aufwendungen getragen – der Arbeitgeber zahlt. Und Vorsorgeaufwendungen sind nur abziehbar, wenn sie „nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen“ (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Das ist beim steuerfreien Sachbezug gerade der Fall. Ein Doppelvorteil – steuerfrei bekommen und zusätzlich absetzen – ist damit ausgeschlossen.
Anders bei Beiträgen, die Sie selbst zahlen, etwa eine vereinbarte Zuzahlung, Beiträge für mitversicherte Angehörige oder die Fortführung als Einzelvertrag nach dem Ausscheiden. Solche Beiträge zu Zusatzversicherungen sind grundsätzlich sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG). Sie wirken sich aber nur innerhalb eines Höchstbetrags aus: 2.800 € im Jahr, für Arbeitnehmer mit steuerfreiem Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung 1.900 € (§ 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG). Übersteigen die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung diesen Betrag, scheidet ein Abzug sonstiger Vorsorgeaufwendungen aus (§ 10 Abs. 4 Satz 4 EStG) – das ist bei vielen Arbeitnehmern der Fall. Wie Beiträge zur privaten Krankenversicherung steuerlich wirken, erklärt der Ratgeber zur Absetzbarkeit von PKV-Beiträgen.
Erstattungen aus der bKV: steuerfrei und nicht anzugeben
Was die bKV Ihnen erstattet, ist steuerfrei: „Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung“ (§ 3 Nr. 1 Buchst. a EStG). Die Hallesche betont, dass es keine nachgelagerte Besteuerung beim Arbeitnehmer gibt (Beratungsblatt 01/2022). Erstattungen für Zahnreinigung, Brille, Vorsorge oder Heilpraktiker – je nach Tarif – müssen Sie also nirgends angeben.
Eine Konsequenz sollten Sie kennen: Kosten, die die bKV übernimmt, tragen Sie nicht selbst. Als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) kommt deshalb höchstens der Teil in Betracht, den Sie selbst bezahlt haben – und auch der nur, soweit er die zumutbare Belastung übersteigt.
Wenn Sie die bKV nach dem Ausscheiden fortführen
Viele Gruppenverträge erlauben es, den Schutz nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ohne neue Gesundheitsprüfung mit eigenen Beiträgen weiterzuführen – bei SIGNAL IDUNA etwa innerhalb von zwei Monaten, bei Allianz und R+V ebenfalls ohne Gesundheitsprüfung, bei R+V auch bei Renteneintritt (Versichererangaben, Oktober 2026). Ab dann zahlen Sie die Beiträge selbst; steuerlich gelten die Regeln für sonstige Vorsorgeaufwendungen oben. Was beim Jobwechsel sonst zu beachten ist, steht im Ratgeber bKV bei Kündigung und Jobwechsel.
Für Arbeitgeber: So informieren Sie Ihr Team
Eine klare Information macht aus der bKV ein noch sichtbareres Benefit. Bewährt haben sich drei Sätze im Begleitschreiben:
- „Die Beiträge zahlt das Unternehmen zusätzlich zu Ihrem Gehalt – für Sie fallen keine Steuern und keine Sozialabgaben an.“ (bei steuerfreiem Sachbezug)
- „In Ihrer Steuererklärung müssen Sie dafür nichts eintragen.“
- „Erstattungen der Versicherung sind für Sie steuerfrei.“
Bei Pauschalierung nach § 37b EStG ergänzen Sie den Hinweis auf die Steuerübernahme. Wie Sie die bKV steuerlich sauber aufsetzen, zeigt der Hub bKV und Steuer. Was die bKV für Ihr Team kostet, berechnet der kostenlose bKV-Angebots-Check.
Häufige Fragen
Muss ich die betriebliche Krankenversicherung in der Steuererklärung angeben?
In der Regel nicht. Zahlt Ihr Arbeitgeber die bKV als steuerfreien Sachbezug bis 50 € im Monat oder versteuert er sie pauschal, gehört sie nicht zu Ihren steuerpflichtigen Einkünften (§ 8 Abs. 2 Satz 11, § 37b Abs. 3, § 40 Abs. 3 EStG). Allgemeine Regel, keine Steuerberatung im Einzelfall.
Kann ich die bKV von der Steuer absetzen?
Arbeitgeberfinanzierte Beiträge nicht – Sie tragen dafür keine eigenen Aufwendungen, und Vorsorgeaufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen sind nicht abziehbar (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Beiträge, die Sie selbst zahlen, etwa bei einer Zuzahlung oder einer Fortführung nach dem Ausscheiden, sind grundsätzlich sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG); der Höchstbetrag ist bei vielen aber schon durch die Basisbeiträge ausgeschöpft.
Muss ich Erstattungen aus der bKV versteuern?
Nein. Leistungen aus einer Krankenversicherung und einer Pflegeversicherung sind steuerfrei (§ 3 Nr. 1 Buchst. a EStG). Das gilt für Erstattungen etwa für Zahnreinigung, Brille oder Heilpraktiker – unabhängig davon, wie Ihr Arbeitgeber den Beitrag versteuert hat.
Wo trage ich die bKV in der Steuererklärung ein?
Meist nirgends. Nur wenn Sie selbst Beiträge gezahlt haben, gehören diese als sonstige Vorsorgeaufwendungen in die Anlage Vorsorgeaufwand. Sie wirken sich aber nur aus, wenn der Höchstbetrag von 1.900 € (Arbeitnehmer mit Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung) bzw. 2.800 € nicht schon durch die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft ist (§ 10 Abs. 4 EStG).
Erhöht die bKV meine Steuerlast?
Als steuerfreier Sachbezug oder bei Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber nicht. Nur wenn der Beitrag als normaler Arbeitslohn versteuert wird (Nettolohnversteuerung), erhöht er Ihren Bruttolohn – die Steuer darauf trägt bei dieser Variante üblicherweise der Arbeitgeber.
Quellen
- § 8 EStG – Einnahmen (Abs. 2 Satz 11) – abgerufen 19.10.2026
- § 3 EStG – steuerfreie Einnahmen (hier § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG) – abgerufen 19.10.2026
- § 10 EStG – Sonderausgaben (Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 2, Abs. 4) – abgerufen 19.10.2026
- § 37b EStG – Pauschalierung bei Sachzuwendungen (Abs. 3) – abgerufen 19.10.2026
- § 40 EStG – Pauschalierung der Lohnsteuer (Abs. 3) – abgerufen 19.10.2026
- § 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen – abgerufen 19.10.2026
- Hallesche: Steuerliche Behandlung der bKV (Beratungsblatt BGR 237) – Stand 01/2022
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der betrieblichen Krankenversicherung (Kosten, Steuer, Sozialversicherung, Einführung) und der Krankenversicherung von Inhabern und Geschäftsführern (Stand: 19. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Steuer-, Lohn- und Arbeitsrechtsthemen sind hier nur als allgemeine Regel dargestellt – keine Steuerberatung im Einzelfall; verbindlich entscheiden Finanzamt, Sozialversicherungsträger und Gerichte. Herausgeber: bKV-Kosten.de. bKV-Kosten.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.