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Betriebliche Krankenversicherung: Pauschalversteuerung über 50 € nach § 37b und § 40 EStG

Ein großzügiges Gesundheitsbudget plus Zahn-Baustein – und schon liegt die bKV über 50 € im Monat. Das ist kein Problem, sondern eine Frage des richtigen Steuerwegs. Hier vergleichen wir Pauschalversteuerung nach § 37b und § 40 EStG mit der Nettolohnversteuerung. Allgemeine Regeln, keine Steuerberatung im Einzelfall.

Redaktion bKV-Kosten.de Aktualisiert am 19. Oktober 2026 9 Min. Lesezeit
Inhalt (9 Abschnitte)
  1. Warum über 50 € eine Pauschalversteuerung ins Spiel kommt
  2. Die vier Steuerwege der bKV im Überblick
  3. Pauschalversteuerung der bKV nach § 37b EStG
  4. Pauschalversteuerung der bKV nach § 40 Abs. 1 EStG
  5. Nettolohnversteuerung: der teuerste Weg
  6. Rechenbeispiel: 68 € bKV im Monat – vier Wege im Vergleich
  7. Was die Pauschalversteuerung für Ihre Mitarbeitenden bedeutet
  8. § 37b oder § 40: Welche Pauschalversteuerung passt zur bKV?
  9. Pauschalversteuerung und 50-€-Topf: Was mit Tank- und Guthabenkarten passiert
Das Wichtigste in Kürze
  • Über 50 € im Monat ist die bKV kein steuerfreier Sachbezug mehr; dann bleibt die Pauschalversteuerung (§ 37b oder § 40 Abs. 1 EStG) oder die Versteuerung als Arbeitslohn.
  • § 37b EStG: 30 % pauschale Steuer plus 5,5 % Soli (zusammen 31,65 %), sozialversicherungspflichtig, bis 10.000 € je Mitarbeiter und Jahr, einheitlich für alle Sachzuwendungen.
  • § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG: bei jährlicher Zahlung als sonstiger Bezug, Pauschsteuersatz auf Antrag vom Finanzamt, bis 1.000 € je Mitarbeiter und Jahr, sozialversicherungsfrei.
  • Beispiel 68 € bKV im Monat (2026, 3.500 € brutto, Steuerklasse I): § 37b kostet Sie rund 103,90 €, die Nettolohnversteuerung rund 149,92 € im Monat.
  • Pauschal versteuerte Sachbezüge zählen nicht in den 50-€-Topf (R 8.1 Abs. 3 LStR) – Tank- und Guthabenkarten können steuerfrei bleiben.

Kostet die betriebliche Krankenversicherung mehr als 50 € im Monat, ist eine Pauschalversteuerung möglich: nach § 37b EStG mit 30 % pauschaler Steuer plus Soli (sozialversicherungspflichtig, bis 10.000 € je Mitarbeiter und Jahr) oder bei jährlicher Zahlung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG mit einem Pauschsteuersatz vom Finanzamt (sozialversicherungsfrei, bis 1.000 € im Jahr). Stand: Oktober 2026 – allgemeine Regel, keine Steuerberatung im Einzelfall.

Warum über 50 € eine Pauschalversteuerung ins Spiel kommt

Bis 50 € im Kalendermonat bleibt die bKV als Sachbezug steuer- und beitragsfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Die Grenze ist eine Freigrenze: Wird sie überschritten, ist der gesamte Sachbezug steuerpflichtig – nicht nur der Teil über 50 €. Zwei Situationen führen typischerweise dorthin:

  • Großzügige Tarife: Ein 1.500-€-Gesundheitsbudget kostet je Mitarbeiter 33,50 bis 49,90 € im Monat. Kommt ein Zahn-Baustein hinzu (Allianz RundumZahn 70: 18,10 €), liegen Sie schnell darüber (Versichererangaben, abgerufen 18.10.2026).
  • Volle Töpfe: Wer bereits eine Tankkarte oder Guthabenkarte vergibt, hat für die bKV weniger Platz. Alle Sachbezüge teilen sich die 50 €.

Was ein Budgettarif je Mitarbeiter kostet

Arbeitgeberbeitrag in Euro pro Monat nach Jahresbudget – niedrigster, mittlerer und höchster Wert von Allianz, LKH (drei Varianten) und ottonova

0 €20 €40 €60 €300 € Budget600 € Budget900 € Budget1.200 € Budget1.500 € Budget
niedrigster WertMittelhöchster Wert

Allianz MeineGesundheit (Stand Januar 2026), LKH-TeamUpgrade Complete/Smile/Fit, ottonova CrewCare – Versicherer-Websites, abgerufen 18.10.2026; Mittel = Durchschnitt der fünf Werte (eigene Berechnung). Ohne Branchenzuschläge; Leistungsumfang je Variante unterschiedlich. Kein Angebot.

Für beide Fälle gibt es saubere Lösungen. Die wichtigste Nachricht: Eine bKV über 50 € bleibt für Ihre Mitarbeitenden ein sehr wertvolles Benefit – und in vielen Konstellationen günstiger als eine Gehaltserhöhung mit gleichem Effekt.

Die vier Steuerwege der bKV im Überblick

Besteuerungsvarianten der bKV laut Hallesche, Beratungsblatt BGR 237 (01/2022), ergänzt um die Gesetzesfundstellen (gesetze-im-internet.de, abgerufen 19.10.2026); allgemeine Übersicht, keine Steuerberatung im Einzelfall.
WegLohnsteuerSozialversicherungZahlweiseGrenze je Mitarbeiter
Sachbezug (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG)freifreimonatlich50 € im Monat, alle Sachbezüge zusammen
Pauschal nach § 37b Abs. 2 EStG30 % + Soli + ggf. Kirchensteuerpflichtigbeliebig10.000 € im Jahr
Pauschal nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStGPauschsteuersatz vom Finanzamtfreijährlich, ggf. halb- oder vierteljährlich1.000 € im Jahr
Nettolohnversteuerung als Barlohnindividuell (hochgerechnet)pflichtigbeliebigkeine

Pauschalversteuerung der bKV nach § 37b EStG

§ 37b Abs. 2 EStG erlaubt es, betrieblich veranlasste Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer pauschal mit 30 % zu versteuern – „soweit sie nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden“. Die wichtigsten Regeln:

  • Bemessungsgrundlage: Ihre Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer (§ 37b Abs. 1 Satz 2 EStG). Auf bKV-Beiträge fällt keine Umsatzsteuer an – maßgeblich ist der Beitrag.
  • Grenze: Ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr 10.000 € übersteigen (§ 37b Abs. 1 Satz 3 EStG).
  • Einheitlich: Die Pauschalierung gilt für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Sachzuwendungen (§ 37b Abs. 1 Satz 1 EStG). Nicht anwendbar ist sie etwa für Zuwendungen, die nach § 40 Abs. 1 EStG pauschaliert wurden (§ 37b Abs. 2 Satz 2 EStG).
  • Anmeldung: Die Pauschsteuer gilt als Lohnsteuer und wird in der Lohnsteuer-Anmeldung der Betriebsstätte angemeldet (§ 37b Abs. 4 EStG).
  • Unterrichtung: Sie müssen Ihre Mitarbeitenden über die Steuerübernahme informieren (§ 37b Abs. 3 Satz 3 EStG). Bei ihnen bleibt die Zuwendung außer Ansatz (§ 37b Abs. 3 Satz 1 EStG).
  • Zuschläge: 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Pauschsteuer (§ 4 SolZG) – zusammen 31,65 % – und gegebenenfalls pauschale Kirchensteuer nach Landesrecht.
  • Sozialversicherung: pflichtig. Beitragsfrei sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV nur Zuwendungen an Arbeitnehmer eines Dritten.

Prüfpunkt für Ihren SteuerberaterDas BMF-Schreiben vom 15.03.2022 nennt die Anwendbarkeit von § 37b Abs. 2 EStG ausdrücklich nur für die freiwillige Unfallversicherung (Rn. 7). Für die bKV beschreiben Versicherer die Pauschalierung nach § 37b als Variante (Hallesche, Beratungsblatt 01/2022). Lassen Sie den Weg vor der Umsetzung prüfen oder holen Sie eine gebührenfreie Anrufungsauskunft ein (§ 42e EStG).

Pauschalversteuerung der bKV nach § 40 Abs. 1 EStG

Der zweite Weg ist oft der günstigere – er verlangt aber eine bestimmte Organisation. Das Betriebsstättenfinanzamt kann auf Antrag zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erhoben wird, soweit „sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen“ gewährt werden (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Für die bKV bedeutet das laut Hallesche (Beratungsblatt 01/2022):

Jährliche Zahlung

Damit ein sonstiger Bezug vorliegt, werden die Beiträge jährlich gezahlt (gegebenenfalls halb- oder vierteljährlich).

Höchstens 1.000 € im Jahr

Die Pauschalierung ist ausgeschlossen, soweit ein Mitarbeiter sonstige Bezüge von mehr als 1.000 € im Kalenderjahr erhält (§ 40 Abs. 1 Satz 3 EStG).

Größere Zahl von Fällen

Ab mindestens 20 einbezogenen Arbeitnehmern ohne weitere Prüfung; darunter kann das Finanzamt sie mit Blick auf die angestrebte Vereinfachung ebenfalls annehmen (R 40.1 Abs. 1 LStR).

Antrag beim Finanzamt

Mit einer Berechnung des durchschnittlichen Steuersatzes nach durchschnittlichen Jahresarbeitslöhnen und Jahreslohnsteuer je Steuerklasse (§ 40 Abs. 1 Satz 4 EStG).

Der Pauschsteuersatz ist ein Nettosteuersatz, weil die Übernahme der Steuer durch den Arbeitgeber selbst ein geldwerter Vorteil ist (§ 40 Abs. 1 Satz 2 EStG). Sie schulden die pauschale Lohnsteuer (§ 40 Abs. 3 EStG). Für Ihre Mitarbeitenden bleibt der pauschal besteuerte Arbeitslohn bei der Einkommensteuer außer Ansatz (§ 40 Abs. 3 Satz 3 EStG).

Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an: Sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind kein Arbeitsentgelt, wenn sie nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SvEV). Sonstige Sachbezüge, die monatlich gewährt werden, gelten nicht als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB IV); GKV-Spitzenverband, Deutsche Rentenversicherung Bund und Bundesagentur für Arbeit haben bKV-Beiträge in ihrer Besprechung vom 20.11.2019 diesen nicht als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt geltenden sonstigen Sachbezügen zugeordnet – auch bei jährlicher Zahlung (zitiert nach Hallesche, Beratungsblatt 01/2022).

Nettolohnversteuerung: der teuerste Weg

Bei der vierten Variante behandeln Sie den bKV-Beitrag als Nettolohn und rechnen ihn individuell auf einen Bruttobetrag hoch – mit Lohnsteuer, Soli, gegebenenfalls Kirchensteuer und beiden Anteilen zur Sozialversicherung. Der Mitarbeiter hat dann keinen Abzug, Sie tragen alles. Das ist flexibel, aber spürbar teurer als beide Pauschalierungen.

Rechenbeispiel: 68 € bKV im Monat – vier Wege im Vergleich

Beispiel: 1.500-€-Gesundheitsbudget zu 49,90 € plus Zahn-Baustein zu 18,10 € = 68,00 € je Mitarbeiter und Monat (Allianz, abgerufen 18.10.2026). Beispielperson 3.500 € brutto, Steuerklasse I, kinderlos, ohne Kirchensteuer, Zusatzbeitrag 2,9 %, Jahr 2026 (Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung 21,75 %, Arbeitgeberanteil 21,15 %; ohne Umlagen, ohne Sachsen-Besonderheit):

Eigene Beispielrechnung, Stand 19.10.2026: Lohnsteuer nach Tarif § 32a EStG 2026 (Näherung des bKV-oder-Gehaltserhöhung-Rechners), Sozialabgaben 2026; Kirchensteuer und Umlagen nicht eingerechnet. Keine Steuerberatung im Einzelfall.
WegIhre Kosten je MonatWert beim MitarbeiterHinweis
Sachbezug––nicht möglich: 68 € liegen über der Freigrenze
§ 37b EStG103,90 €53,21 €68 € + 20,40 € Pauschsteuer + 1,12 € Soli + 14,38 € AG-Sozialabgaben; Mitarbeiter trägt 14,79 € AN-Anteil
§ 40 Abs. 1 EStG68 € + Pauschsteuer68,00 €816 € jährlich gezahlt; Pauschsteuersatz individuell vom Finanzamt, keine Sozialabgaben
Nettolohnversteuerung149,92 €68,00 €hochgerechnet auf 123,75 € brutto

Für 20 Mitarbeitende macht der Unterschied zwischen § 37b und Nettolohn rund 11.000 € im Jahr aus (eigene Berechnung: (149,92 € − 103,90 €) × 12 × 20 = 11.044,80 €). Wie hoch der Satz nach § 40 ausfällt, hängt von den Steuerklassen und Jahresarbeitslöhnen Ihres Teams ab – das rechnet Ihr Lohnbüro im Antrag aus. Eine weitere Option ist schlicht die Budgetstufe: Das 1.500-€-Budget allein liegt bei allen drei geprüften Anbietern unter 50 € und bleibt damit steuer- und beitragsfrei.

Was die Pauschalversteuerung für Ihre Mitarbeitenden bedeutet

Für Ihr Team ist die Pauschalierung angenehm unkompliziert. Pauschal besteuerte Sachzuwendungen und pauschal besteuerter Arbeitslohn bleiben bei der Einkommensteuer der Mitarbeitenden außer Ansatz (§ 37b Abs. 3 Satz 1, § 40 Abs. 3 Satz 3 EStG) – in der Steuererklärung ist dafür nichts einzutragen. Die späteren Erstattungen aus der bKV sind ohnehin steuerfrei (§ 3 Nr. 1 Buchst. a EStG). Mehr dazu unter bKV in der Steuererklärung.

Ein Unterschied bleibt: Bei § 37b fallen auf den Beitrag auch Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an – im Beispiel oben 14,79 € im Monat. Manche Arbeitgeber übernehmen diesen Anteil zusätzlich. Das ist möglich, aber dann ist die Übernahme selbst wieder steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn; so zeigt es auch die Musterabrechnung der Hallesche mit eigenen Zeilen für die übernommenen Sozialabgaben und die Steuer darauf. Bei § 40 Abs. 1 EStG entsteht diese Frage nicht, weil keine Sozialabgaben anfallen. Im Lohnkonto werden pauschal nach § 40 besteuerte Bezüge und die darauf entfallende Lohnsteuer gesondert aufgezeichnet (§ 4 Abs. 2 Nr. 8 LStDV).

Wichtig für die Kommunikation: Sagen Sie Ihren Mitarbeitenden klar, dass Sie die Steuer übernehmen – bei § 37b ist das sogar Pflicht (§ 37b Abs. 3 Satz 3 EStG). So wird aus der Steuerfrage ein zusätzliches Signal der Wertschätzung.

§ 37b oder § 40: Welche Pauschalversteuerung passt zur bKV?

Eher § 40 Abs. 1 EStG

  • Sie können die Beiträge jährlich zahlen.
  • Der Jahresbeitrag bleibt unter 1.000 € je Mitarbeiter.
  • Mindestens 20 Mitarbeitende sind einbezogen.
  • Sie möchten Sozialabgaben vermeiden.

Eher § 37b EStG

  • Sie zahlen monatlich und möchten keinen Antrag stellen.
  • Der Beitrag liegt über 1.000 € im Jahr.
  • Sie pauschalieren ohnehin andere Sachzuwendungen nach § 37b.
  • Sie akzeptieren Sozialabgaben auf den Beitrag.

Pauschalversteuerung und 50-€-Topf: Was mit Tank- und Guthabenkarten passiert

Ein oft übersehener Vorteil: Sachbezüge, die nach § 37b oder § 40 EStG pauschal versteuert werden, bleiben bei der Prüfung der 50-€-Freigrenze außer Ansatz (R 8.1 Abs. 3 Satz 1 LStR). Versteuern Sie die bKV pauschal, steht der Topf für andere Benefits frei. Beispiel: bKV 22,90 € pauschal nach § 37b, dazu Tankkarte 30 € und Guthabenkarte 20 € – die beiden Karten (50,00 €) bleiben steuerfrei, sofern sie die Kriterien des § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG erfüllen und zusätzlich zum Lohn gewährt werden. Wie Sie den Topf aufteilen, erklärt der Ratgeber bKV und Tankkarte kombinieren; nachrechnen können Sie es im 50-Euro-Check.

Wie die Varianten in der Gehaltsabrechnung aussehen, zeigt das Beispiel zur bKV in der Lohnabrechnung. Die Grundregeln zur Steuerfreiheit stehen unter Ist die bKV steuerfrei?, den Überblick über alle Steuerfragen bietet der Hub bKV und Steuer.

Welche Tarifart und welcher Steuerweg zu Ihrem Team passen, klärt ein spezialisierter bKV-Experte aus unserem Partnernetzwerk – die steuerliche Prüfung im Einzelfall übernimmt Ihr Steuerberater. Den ersten Überblick mit Kostenkorridor liefert der kostenlose bKV-Angebots-Check.

Häufige Fragen

Wie wird die bKV über 50 € versteuert?

Übersteigen alle Sachbezüge des Monats 50 €, entfällt die Freigrenze. Der Arbeitgeber kann die bKV dann pauschal nach § 37b EStG (30 % plus Soli, sozialversicherungspflichtig) oder bei jährlicher Zahlung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (Pauschsteuersatz, sozialversicherungsfrei, bis 1.000 € im Jahr) versteuern. Sonst ist der Beitrag individuell als Arbeitslohn zu versteuern. Allgemeine Regel, keine Steuerberatung im Einzelfall.

Was kostet die Pauschalversteuerung nach § 37b bei der bKV?

30 % pauschale Einkommensteuer auf den Beitrag, dazu 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Pauschsteuer und gegebenenfalls pauschale Kirchensteuer. Bei 68 € Beitrag sind das 20,40 € plus 1,12 € Soli, also 21,52 € im Monat. Hinzu kommen Sozialabgaben auf den Beitrag – 2026 rund 14,38 € Arbeitgeberanteil bei Zusatzbeitrag 2,9 %.

Ist die pauschal versteuerte bKV sozialversicherungspflichtig?

Das hängt vom Weg ab. Bei § 37b EStG ja, weil § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV nur Zuwendungen an Arbeitnehmer Dritter freistellt. Bei § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nein: Solche sonstigen Bezüge sind kein Arbeitsentgelt, wenn sie nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SvEV); so sehen es die Sozialversicherungsträger auch für bKV-Beiträge (Besprechung vom 20.11.2019, zitiert nach Hallesche).

Wann kann ich die bKV nach § 40 EStG pauschalieren?

Wenn Sie die Beiträge als sonstigen Bezug zahlen – also jährlich, gegebenenfalls halb- oder vierteljährlich –, die Grenze von 1.000 € je Mitarbeiter und Jahr einhalten und eine größere Zahl von Fällen vorliegt. Ab 20 einbezogenen Arbeitnehmern wird das ohne weitere Prüfung angenommen, darunter im Einzelfall (R 40.1 Abs. 1 LStR). Den Pauschsteuersatz beantragen Sie beim Betriebsstättenfinanzamt.

Bleibt die Tankkarte steuerfrei, wenn ich die bKV pauschal versteuere?

Grundsätzlich ja. Pauschal nach § 37b oder § 40 EStG versteuerte Sachbezüge bleiben bei der Prüfung der 50-€-Freigrenze außer Ansatz (R 8.1 Abs. 3 Satz 1 LStR). Tank- und Guthabenkarten können dann bis 50 € im Monat steuerfrei bleiben, wenn sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen.

Muss der Mitarbeiter die pauschal versteuerte bKV in seiner Steuererklärung angeben?

Nein. Pauschal nach § 37b EStG besteuerte Sachzuwendungen bleiben bei der Ermittlung seiner Einkünfte außer Ansatz (§ 37b Abs. 3 Satz 1 EStG), nach § 40 EStG pauschal besteuerter Arbeitslohn ebenso (§ 40 Abs. 3 Satz 3 EStG). Bei § 37b muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter über die Steuerübernahme unterrichten.

Quellen

  1. § 37b EStG – Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen – abgerufen 19.10.2026
  2. § 40 EStG – Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen – abgerufen 19.10.2026
  3. § 1 SvEV – dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen (Satz 1 Nr. 1, 2, 14; Satz 2) – abgerufen 19.10.2026
  4. § 23a SGB IV – einmalig gezahltes Arbeitsentgelt – abgerufen 19.10.2026
  5. Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2026: § 40 EStG mit R 40.1 LStR – abgerufen 19.10.2026
  6. Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2026: R 8.1 Abs. 3 LStR (Sachbezugsfreigrenze) – abgerufen 19.10.2026
  7. Hallesche: Steuerliche Behandlung der bKV (Beratungsblatt BGR 237) – Stand 01/2022
  8. BMF-Schreiben vom 15.03.2022 – Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug (Kopie Hallesche) – Rn. 6, 7
  9. § 4 SolZG – Zuschlagsatz – abgerufen 19.10.2026
  10. § 4 LStDV – Lohnkonto – abgerufen 19.10.2026
  11. Hallesche: Musterabrechnung bKV (DATEV-Probeabrechnungen, Januar 2020) – abgerufen 19.10.2026
  12. Allianz: Betriebliche Krankenversicherung (Budgettarif MeineGesundheit) – Stand Januar 2026, abgerufen 18.10.2026
  13. LKH: TeamUpgrade (bKV-Budgettarife) – abgerufen 18.10.2026
  14. ottonova: CrewCare (bKV-Budgettarif) – abgerufen 18.10.2026
Redaktion bKV-Kosten.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der betrieblichen Krankenversicherung (Kosten, Steuer, Sozialversicherung, Einführung) und der Krankenversicherung von Inhabern und Geschäftsführern (Stand: 19. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Steuer-, Lohn- und Arbeitsrechtsthemen sind hier nur als allgemeine Regel dargestellt – keine Steuerberatung im Einzelfall; verbindlich entscheiden Finanzamt, Sozialversicherungsträger und Gerichte. Herausgeber: bKV-Kosten.de. bKV-Kosten.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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