Inhalt (8 Abschnitte)
- Was ist nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei?
- Gesundheitsförderung steuerfrei: Beispiele, was zählt – und was nicht
- Nachweise: was ins Lohnkonto gehört
- Gar kein Arbeitslohn: Maßnahmen im eigenbetrieblichen Interesse
- Gesundheitsförderung und bKV: zwei Töpfe, ein Ziel
- Auch in der Sozialversicherung frei
- In fünf Schritten zur steuerfreien Gesundheitsförderung
- Unterstützung durch die Krankenkassen
- Steuerfrei sind zusätzlich zum Lohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung, die den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen, soweit sie 600 € im Kalenderjahr nicht übersteigen (§ 3 Nr. 34 EStG).
- Begünstigt sind vor allem zertifizierte Präventionskurse und Angebote der betrieblichen Gesundheitsförderung, etwa zu Bewegung, Stressbewältigung, Ernährung und Suchtprävention (BMF-Schreiben vom 20.04.2021).
- Nicht begünstigt sind unter anderem Mitgliedsbeiträge für Fitness-Studios und Sportvereine, Massagen und Physiotherapie (BMF Tz. 34; bestätigt durch BFH VI R 24/21).
- Die 600 € gelten zusätzlich zur Sachbezugsfreigrenze von 50 € im Monat – Gesundheitsförderung und bKV lassen sich daher kombinieren.
- Steuerfreie Gesundheitsförderung zusätzlich zum Lohn ist auch beitragsfrei in der Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV).
Gesundheitsförderung ist steuerfrei, wenn der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken erbringt, die den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen – bis 600 € im Kalenderjahr (§ 3 Nr. 34 EStG). Diese Befreiung gilt neben der Sachbezugsfreigrenze von 50 € im Monat; Gesundheitsförderung und betriebliche Krankenversicherung lassen sich deshalb kombinieren. Stand: Oktober 2026 – keine Steuerberatung im Einzelfall.
Was ist nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei?
Das Gesetz befreit „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen“ (§ 3 Nr. 34 EStG). Wie das in der Praxis auszulegen ist, regelt das BMF-Schreiben vom 20.04.2021 („Umsetzungshilfe“, abgedruckt im Amtlichen Lohnsteuer-Handbuch 2026, Anhang 18c). Danach gibt es drei begünstigte Gruppen:
Zertifizierte Präventionskurse
Kurse zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention, die von einer Krankenkasse oder in ihrem Auftrag zertifiziert sind – meist über die „Zentrale Prüfstelle Prävention“ (Tz. 6–14).
Nicht zertifizierte Kurse unter Bedingungen
Kurse nur für Ihre Beschäftigte, die inhaltlich einem zertifizierten Kurskonzept entsprechen; Kursleiter bestätigt Konzept und Qualifikation schriftlich (Tz. 15–18).
Betriebliche Gesundheitsförderung
Maßnahmen im Handlungsfeld „gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil“ innerhalb eines strukturierten innerbetrieblichen Prozesses mit Bedarfsanalyse (Tz. 19–29).
Wichtig: Die Leistung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn erbracht werden. Eine Finanzierung durch Gehaltsumwandlung scheidet aus (§ 8 Abs. 4 EStG).
Gesundheitsförderung steuerfrei: Beispiele, was zählt – und was nicht
| Begünstigt nach § 3 Nr. 34 EStG (Beispiele) | Nicht begünstigt (Beispiele) |
|---|---|
| Stressbewältigung und Ressourcenstärkung, Entspannungsverfahren wie Autogenes Training, Progressive Relaxation, Hatha Yoga, Tai Chi, Qigong | Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen, Fitness-Studios und ähnlichen Einrichtungen |
| Bewegungsförderliches Arbeiten: Rückenschule, Ausgleichsgymnastik, Muskelaufbautraining mit bis zu 50 % Geräteeinsatz | Physiotherapeutische Behandlungen und Massagen |
| Gesundheitsgerechte Ernährung im Arbeitsalltag: Gruppen- und Einzelberatungen, Kochkurse mit Beratung | Maßnahmen ausschließlich zum Erlernen einer Sportart; Training mit einseitiger Belastung (z. B. Spinning) |
| Verhaltensbezogene Suchtprävention, etwa Kurse zur Tabakentwöhnung | Eintritt in Schwimmbäder und Saunen, Tanzschulen, Zuschüsse zur Kantinenverpflegung, Reise- und Unterkunftskosten |
Den Ausschluss der Fitness-Studio-Beiträge hat der Bundesfinanzhof bestätigt (Urteil vom 23.11.2023, VI R 24/21, BStBl II 2024 S. 557, zitiert im Lohnsteuer-Handbuch). Für Fitness gibt es dennoch einen Weg: Eine Karte, die auf Fitnessleistungen begrenzt ist, kann als Sachbezug in die 50-€-Freigrenze fallen (BMF-Schreiben vom 15.03.2022, Rn. 13). Dann teilt sie sich den Topf allerdings mit der bKV und anderen Sachbezügen – wie viel Platz bleibt, zeigt der 50-Euro-Check.
Nachweise: was ins Lohnkonto gehört
- Zertifizierte Kurse: Zertifikat und Teilnahmebescheinigung mit Kurstitel und Kurs-Identifikationsnummer der Prüfstelle (Tz. 9, 11, 14).
- Nicht zertifizierte Kurse: Erklärung des Kursleiters zum verwendeten zertifizierten Kurskonzept und zu seiner Qualifikation (Tz. 16–18).
- Betriebliche Gesundheitsförderung: Teilnahmebescheinigung und Erklärung, dass die Maßnahme in einem strukturierten Prozess mit Bedarfsanalyse und unter Einbindung der Beschäftigten umgesetzt wurde; bei Vorträgen genügt eine Anwesenheitsliste mit Inhalt (Tz. 27–29).
- Bewertung: Grundsätzlich mit dem Endpreis; aus Vereinfachungsgründen mit Ihren tatsächlichen Aufwendungen, gleichmäßig auf die Teilnehmenden verteilt (Tz. 31, 32). Zufluss mit Beginn des Kurses oder Vortrags (Tz. 33).
- Keine Schätzung: Pauschale Gesamtrechnungen mit Unterkunft und Verpflegung dürfen nicht geschätzt aufgeteilt werden (Tz. 30).
Gar kein Arbeitslohn: Maßnahmen im eigenbetrieblichen Interesse
Manche Gesundheitsleistungen sind von vornherein kein Arbeitslohn, weil sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse liegen – unabhängig von der 600-€-Grenze (Tz. 35–37). Das BMF nennt unter anderem:
- Arbeitsplatzausstattung wie höhenverstellbare Schreibtische, Aufenthalts- und Erholungsräume, Duschanlagen,
- Sport- und Übungsgeräte im betriebseigenen Fitnessraum sowie Mannschaftssport ohne Individualsportarten,
- Bildschirmarbeitsplatzbrillen auf ärztliche Verordnung und Schutzimpfungen nach den Empfehlungen der STIKO,
- Gesundheits-Check-ups und Vorsorgeuntersuchungen bis zu dem Betrag, den die gesetzlichen Krankenkassen erstatten würden,
- Analysen, Beratung von Führungskräften, Mediation, Betriebliches Eingliederungsmanagement.
Gesundheitsförderung und bKV: zwei Töpfe, ein Ziel
Die beiden Regeln ergänzen sich ideal. Die Gesundheitsförderung setzt auf Prävention in Kursen und Projekten. Die bKV sichert Kosten ab, wenn Behandlung, Vorsorge oder Hilfsmittel nötig werden – etwa Zahnprophylaxe, Brille, Heilpraktiker oder Krankenhaus-Upgrade, je nach Tarif.
| Gesundheitsförderung | bKV als Sachbezug | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 3 Nr. 34 EStG | § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG |
| Grenze | 600 € im Kalenderjahr | 50 € im Monat für alle Sachbezüge |
| Inhalt | zertifizierte Kurse, betriebliche Gesundheitsförderung | Versicherungsschutz mit Erstattungen, z. B. Gesundheitsbudget 300 bis 1.500 € im Jahr |
| Kosten | Kurspreise des Anbieters | 300-€-Budget 12,50 bis 13,90 €, 600-€-Budget 18,90 bis 22,90 € je Monat |
| Zusätzlich zum Lohn | Pflicht (Gesetz) | Pflicht für die Beitragsfreiheit (§ 1 SvEV) |
| Teil des 50-€-Topfs? | nein | ja |
Ein Rechenbeispiel mit angenommenem Kurspreis: Sie bieten Ihrem Team eine bKV mit 600-€-Gesundheitsbudget für 21,83 € im Monat (Mittel der drei Anbieter) und zusätzlich einen zertifizierten Rückenkurs für 150 € je Teilnehmer an. Der Mitarbeiter erhält 261,96 € bKV-Beitrag im Jahr und 150 € Kurs – beides steuer- und beitragsfrei, und der 50-€-Topf hat noch 28,17 € im Monat Platz für weitere Sachbezüge. Welches Budget zu Ihrem Team passt, zeigt der Gesundheitsbudget-Planer.
Auch in der Sozialversicherung frei
Was nach § 3 Nr. 34 EStG lohnsteuerfrei ist und zusätzlich zum Lohn gewährt wird, ist auch kein Arbeitsentgelt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV) – vorausgesetzt, Sie belassen es mit der Entgeltabrechnung des jeweiligen Monats lohnsteuerfrei (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV). Für die bKV gilt dasselbe innerhalb der 50-€-Grenze. Praktischer Nebeneffekt bei Minijobs: Was kein Arbeitsentgelt ist, zählt auch nicht zur Verdienstgrenze von 603 € im Monat (2026). Präventionskurse und bKV können Sie damit auch Ihren Minijob-Kräften anbieten, ohne deren Status zu gefährden. Die Details stehen im Ratgeber bKV und Sozialversicherung.
In fünf Schritten zur steuerfreien Gesundheitsförderung
1. Bedarf ermitteln
Für betriebliche Gesundheitsförderung verlangt das BMF einen strukturierten Prozess mit Bedarfsanalyse – etwa eine Befragung der Mitarbeitenden oder einen Gesundheitszirkel (Tz. 20).
2. Passende Angebote wählen
Zertifizierte Kurse oder Maßnahmen in den vier Präventionsprinzipien: Stress, Bewegung, Ernährung, Sucht (Tz. 21). Fragen Sie Anbieter nach dem Zertifikat und der Kurs-Identifikationsnummer.
3. Zusätzlich zum Lohn finanzieren
Die Leistung kommt on top – keine Gehaltsumwandlung, keine Anrechnung auf den Lohn (§ 8 Abs. 4 EStG).
4. Belege zum Lohnkonto nehmen
Zertifikat, Teilnahmebescheinigung oder Erklärung zum Prozess je nach Maßnahme (Tz. 11, 14, 27) – und die 600-€-Grenze je Mitarbeiter im Blick behalten.
5. Mit der bKV kombinieren
Prävention über Kurse, Absicherung über die bKV: Beides zusammen zeigt Ihrem Team, dass Gesundheit im Unternehmen zählt.
Gerade in Branchen mit körperlich anspruchsvoller Arbeit, etwa Pflege oder Handwerk, ist die Kombination beliebt. Wie Arbeitgeber dort Benefits einsetzen, zeigen die Ratgeber Mitarbeiter-Benefits in der Pflege und Mitarbeiter-Benefits im Handwerk.
Unterstützung durch die Krankenkassen
Für die betriebliche Gesundheitsförderung bieten die gesetzlichen Krankenkassen Betrieben Unterstützung an (§ 20b SGB V). Ansprechpartner sind jede Krankenkasse, bei der ein Teil Ihrer Beschäftigten versichert ist, oder die gemeinsame BGF-Koordinierungsstelle der Krankenkassen im jeweiligen Land (BMF-Schreiben vom 20.04.2021, Tz. 39). Unterstützt eine Krankenkasse Ihre Maßnahme, kann ihre Bescheinigung als Beleg zum Lohnkonto dienen (Tz. 28).
Weitere steuerfreie Extras mit ihren Grenzen zeigt die Übersicht steuerfreie Benefits für Mitarbeiter; alle Steuerfragen zur bKV bündelt der Hub bKV und Steuer. Ihren Kostenkorridor für die bKV erhalten Sie im kostenlosen bKV-Angebots-Check – ohne Mitarbeiter- und Gesundheitsdaten.
Häufige Fragen
Was ist bei der Gesundheitsförderung steuerfrei?
Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den §§ 20 und 20b SGB V genügen – bis 600 € im Kalenderjahr und nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn (§ 3 Nr. 34 EStG). Allgemeine Regel, keine Steuerberatung im Einzelfall.
Ist das Fitnessstudio als Gesundheitsförderung steuerfrei?
Nicht nach § 3 Nr. 34 EStG: Mitgliedsbeiträge in Fitness-Studios und Sportvereinen fallen ausdrücklich nicht unter die Befreiung (BMF-Schreiben vom 20.04.2021, Tz. 34; bestätigt durch BFH vom 23.11.2023, VI R 24/21). Eine Karte, die auf Fitnessleistungen begrenzt ist, kann aber als Sachbezug in die 50-€-Freigrenze fallen (BMF-Schreiben vom 15.03.2022, Rn. 13) – dann teilt sie sich den Topf mit der bKV.
Kann ich Gesundheitsförderung und bKV kombinieren?
Ja. Die Befreiung nach § 3 Nr. 34 EStG für zertifizierte Gesundheitsförderung bis 600 € im Jahr gilt eigenständig. Die bKV fällt als Sachbezug in die monatliche Freigrenze von 50 € (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Beide Töpfe stehen nebeneinander zur Verfügung.
Ist die steuerfreie Gesundheitsförderung auch sozialversicherungsfrei?
Ja, wenn sie zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt und mit der Entgeltabrechnung des jeweiligen Abrechnungszeitraums lohnsteuerfrei belassen wird (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SvEV).
Welche Nachweise brauche ich für die steuerfreie Gesundheitsförderung?
Bei zertifizierten Kursen das Zertifikat und die Teilnahmebescheinigung; bei betrieblicher Gesundheitsförderung die Teilnahmebescheinigung und eine Erklärung, dass die Maßnahme in einem strukturierten innerbetrieblichen Prozess mit Bedarfsanalyse umgesetzt wurde. Die Unterlagen gehören als Belege zum Lohnkonto (BMF-Schreiben vom 20.04.2021, Tz. 11, 14, 27).
Quellen
- § 3 EStG – steuerfreie Einnahmen (hier § 3 Nr. 34 EStG) – abgerufen 19.10.2026
- BMF-Schreiben vom 20.04.2021 – Umsetzungshilfe zu § 3 Nr. 34 EStG (Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2026, Anhang 18c) – IV C 5 – S 2342/20/10003 :003; abgerufen 19.10.2026
- BMF-Schreiben vom 15.03.2022 – Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug (Kopie Hallesche) – Rn. 13–16
- § 8 EStG – Einnahmen (Abs. 2 Satz 11, Abs. 4) – abgerufen 19.10.2026
- § 1 SvEV – dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen – abgerufen 19.10.2026
- Allianz: Betriebliche Krankenversicherung (Budgettarif MeineGesundheit) – Stand Januar 2026, abgerufen 18.10.2026
- LKH: TeamUpgrade (bKV-Budgettarife) – abgerufen 18.10.2026
- ottonova: CrewCare (bKV-Budgettarif) – abgerufen 18.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der betrieblichen Krankenversicherung (Kosten, Steuer, Sozialversicherung, Einführung) und der Krankenversicherung von Inhabern und Geschäftsführern (Stand: 19. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Steuer-, Lohn- und Arbeitsrechtsthemen sind hier nur als allgemeine Regel dargestellt – keine Steuerberatung im Einzelfall; verbindlich entscheiden Finanzamt, Sozialversicherungsträger und Gerichte. Herausgeber: bKV-Kosten.de. bKV-Kosten.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.