Ratgeber

Betriebliche Krankenversicherung im öffentlichen Dienst und bei kirchlichen Arbeitgebern

Auch Kommunen, öffentliche Einrichtungen und kirchliche Träger konkurrieren um Fachkräfte – in Verwaltung, Kita, Pflege und Technik. Die bKV ist dort ebenso möglich wie in der Privatwirtschaft. Einige Regeln sind aber anders: Tarifvertrag, Personalrat, Haushalts- und Vergaberecht.

Redaktion bKV-Kosten.de Aktualisiert am 19. Oktober 2026 7 Min. Lesezeit
Inhalt (8 Abschnitte)
  1. Betriebliche Krankenversicherung im öffentlichen Dienst: was gilt?
  2. Kommunale Arbeitgeber: Finanzierung über § 18a TVöD-VKA
  3. Personalrat statt Betriebsrat: die Mitbestimmung im öffentlichen Dienst
  4. Kirchliche und karitative Arbeitgeber: Caritas, Diakonie und Co.
  5. Auswahl des Versicherers: Haushalts- und Vergaberecht beachten
  6. Welche Bausteine im öffentlichen Dienst gefragt sein können
  7. In fünf Schritten zur bKV in der Kommune
  8. Tarifbeschäftigte über der Versicherungspflichtgrenze und Beamte
Das Wichtigste in Kürze
  • Eine betriebliche Krankenversicherung ist auch im öffentlichen Dienst möglich; steuerlich gilt dieselbe Regel wie in der Privatwirtschaft: bis 50 € im Monat als Sachbezug steuer- und beitragsfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG, § 1 SvEV).
  • Kommunale Arbeitgeber im TVöD (VKA) können das Budget des Leistungsentgelts ganz oder teilweise für ein alternatives Entgeltanreiz-System nutzen – etwa für Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Sachbezüge (§ 18a TVöD-VKA, seit 2020).
  • Voraussetzung ist eine Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarung; die Versicherungskammer Bayern bietet die bKV für Kommunen ausdrücklich mit diesem Finanzierungsweg an (Produktinformation 06/2025).
  • Das Betriebsverfassungsgesetz gilt nicht für öffentlich-rechtliche Verwaltungen (§ 130 BetrVG) und nicht für kirchliche karitative Einrichtungen (§ 118 Abs. 2 BetrVG); dort gelten Personalvertretungs- bzw. kirchliches Mitarbeitervertretungsrecht.
  • Allgemeine Regeln, keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall; Haushalts- und Vergaberecht prüfen Ihre Fachabteilungen.

Eine betriebliche Krankenversicherung ist auch im öffentlichen Dienst möglich: Kommunale Arbeitgeber im TVöD (VKA) können dafür das Budget des alternativen Entgeltanreiz-Systems nach § 18a TVöD-VKA nutzen – per Betriebs- oder einvernehmlicher Dienstvereinbarung. Steuerlich gilt dieselbe Regel wie in der Privatwirtschaft: bis 50 € im Monat als Sachbezug steuer- und beitragsfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG; Stand Oktober 2026).

Betriebliche Krankenversicherung im öffentlichen Dienst: was gilt?

Die bKV funktioniert im öffentlichen Dienst wie in jedem anderen Unternehmen: Der Arbeitgeber schließt einen Gruppenvertrag ab und zahlt die Beiträge, die Beschäftigten erhalten privaten Zusatzschutz – bei den geprüften Anbietern ohne Gesundheitsprüfung. Auch die Steuerregel ist dieselbe. Schließt der Arbeitgeber ab und zahlt, ist der Versicherungsschutz Sachbezug (BMF-Schreiben vom 15.03.2022, Rn. 6); bis 50 € im Kalendermonat bleibt er lohnsteuerfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) und ist kein Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV). Allgemeine Regel, keine Steuerberatung im Einzelfall.

Unterschiede gibt es bei drei Fragen: Wie wird die bKV finanziert, wer bestimmt mit, und nach welchen Regeln wird der Versicherer ausgewählt? Hier spielen Tarifvertrag, Personalvertretungsrecht sowie Haushalts- und Vergaberecht eine Rolle. Die folgenden Abschnitte geben einen allgemeinen Überblick – keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Allgemeine Einordnung nach Arbeitgebergruppe; Quellen: § 18a TVöD-VKA (Änderungstarifvertrag Nr. 18 vom 25.10.2020), §§ 118, 130 BetrVG, § 80 BPersVG; abgerufen 18.10.2026. Keine Rechtsberatung.
ArbeitgeberFinanzierungswegMitbestimmung
Kommunen und kommunale Arbeitgeber im TVöD (VKA)Budget des Leistungsentgelts nach § 18a TVöD-VKA möglich, per Betriebs- oder einvernehmlicher DienstvereinbarungPersonalrat nach Landespersonalvertretungsgesetz; in privatrechtlich organisierten kommunalen Unternehmen Betriebsrat
Bund (TVöD Bund)§ 18a gilt nicht; Finanzierung im Rahmen des Haushalts klärenPersonalrat, u. a. bei Fragen der Lohngestaltung (§ 80 Abs. 1 Nr. 8 BPersVG)
Länder (TV-L)keine Regelung nach § 18a; Finanzierung im Rahmen des Haushalts klärenPersonalrat nach Landespersonalvertretungsgesetz
Kirchliche und karitative Trägernach eigenem Arbeitsvertragsrecht und BudgetBetrVG gilt nicht (§ 118 Abs. 2 BetrVG); kirchliches Mitarbeitervertretungsrecht

Kommunale Arbeitgeber: Finanzierung über § 18a TVöD-VKA

Seit dem Änderungstarifvertrag Nr. 18 vom 25.10.2020 enthält der TVöD für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) den § 18a „Alternatives Entgeltanreiz-System“. Danach kann das Gesamtvolumen des Leistungsentgelts (§ 18 Abs. 3 TVöD-VKA) alternativ zu Leistungszulage und Leistungsprämie „durch Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarung, in der insbesondere die Aufteilung des sich daraus ergebenden Budgets auf einzelne Maßnahmen geregelt wird, ganz oder teilweise“ für ein alternatives System verwendet werden.

Wofür das Budget eingesetzt werden kann, beschreibt § 18a Abs. 2: für Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität, der Gesundheitsförderung oder der Nachhaltigkeit – als Beispiele nennt der Tarifvertrag unter anderem Zuschüsse für Fitnessstudios, Job-Ticket, Kita-Zuschüsse und ausdrücklich Sachbezüge. Die bKV ist dort nicht namentlich genannt, fällt als arbeitgeberfinanzierter Versicherungsschutz aber unter die Sachbezüge (BMF-Schreiben vom 15.03.2022, Rn. 6) und dient der Gesundheitsförderung.

Angebote für Kommunen gibt es bereitsDie Versicherungskammer Bayern bietet eine bKV für Kommunen und kommunale Arbeitgeber an und betont, dass dank § 18a TVöD-VKA keine zusätzlichen Haushaltsmittel erforderlich seien (Produktinformation, Stand 06/2025). Die Beschäftigten erhalten Zusatzschutz etwa für Zahn, Stationär, Sehhilfe, Vorsorge und alternative Heilmethoden.

Für die Praxis heißt das: Wer das Leistungsentgelt bisher pauschal ausschüttet, kann mit Personalrat bzw. Betriebsrat vereinbaren, einen Teil des Budgets in eine bKV umzuwidmen. Weil die bKV bis 50 € im Monat steuer- und beitragsfrei ist, kommt sie bei den Beschäftigten ohne Abzüge an – anders als eine ausgeschüttete Leistungsprämie. Ob und wie das in Ihrer Kommune passt, klären Personalabteilung, Personalvertretung und Kämmerei.

Personalrat statt Betriebsrat: die Mitbestimmung im öffentlichen Dienst

Das Betriebsverfassungsgesetz gilt nicht für „Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts“ (§ 130 BetrVG). Dort tritt das Personalvertretungsrecht an seine Stelle. Für den Bund regelt § 80 Abs. 1 Nr. 8 BPersVG, dass der Personalrat bei „Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle“ mitbestimmt; für Länder und Kommunen gelten die jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetze.

Kommunale Unternehmen in privater Rechtsform – etwa eine Stadtwerke-GmbH – sind keine öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Sinne des § 130 BetrVG; für sie gilt in der Regel das Betriebsverfassungsgesetz mit einem Betriebsrat (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG). Unabhängig von der Rechtsform gilt das Diskriminierungsverbot für Teilzeitbeschäftigte (§ 4 Abs. 1 TzBfG) – gerade im öffentlichen Dienst mit vielen Teilzeitkräften ein wichtiger Punkt. Allgemeine Regeln, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Kirchliche und karitative Arbeitgeber: Caritas, Diakonie und Co.

Kirchliche Träger beschäftigen viele Menschen in Pflege, Kita, Beratung und Verwaltung – Bereiche mit hohem Fachkräftebedarf. Für sie gelten zwei Besonderheiten: Das Betriebsverfassungsgesetz findet auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen „unbeschadet deren Rechtsform“ keine Anwendung (§ 118 Abs. 2 BetrVG). An seine Stelle tritt das kirchliche Mitarbeitervertretungsrecht. Und die Arbeitsbedingungen werden häufig nicht durch Tarifverträge, sondern durch kirchliche Arbeitsvertragsregelungen bestimmt.

Für die bKV selbst ändert das wenig: Die Steuer- und Sozialversicherungsregeln gelten auch für kirchliche Arbeitgeber, und die Gruppenverträge der Versicherer stehen ihnen ebenso offen. Wie eine bKV im jeweiligen Arbeitsvertragsrecht einzuordnen ist und wie die Mitarbeitervertretung beteiligt wird, klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung. Für Pflegeeinrichtungen lohnt außerdem ein Blick auf die Seite Mitarbeiter-Benefits in der Pflege.

Auswahl des Versicherers: Haushalts- und Vergaberecht beachten

Öffentliche Auftraggeber können einen Versicherer nicht immer frei auswählen. Für die Vergabe von Aufträgen gelten das Vergaberecht und das jeweilige Haushaltsrecht; ob eine Ausschreibung nötig ist und in welchem Verfahren, hängt unter anderem vom Auftragswert ab. Das ist ein Prüfpunkt für Ihre Vergabestelle, bevor Angebote eingeholt werden.

Für die Vorbereitung hilft eine realistische Kostenschätzung: Budgettarife kosten bei Allianz, LKH und ottonova je Beschäftigtem und Monat 12,50 bis 13,90 € (300 € Jahresbudget) bis 33,50 bis 49,90 € (1.500 €), abgerufen 18.10.2026. Für 100 Beschäftigte mit 600-€-Budget sind das im Mittel 2.183 € im Monat oder 26.196 € im Jahr (eigene Berechnung). Ihre Zahlen rechnet der bKV-Kostenrechner; alle Preise stehen unter bKV-Preise 2026.

Welche Bausteine im öffentlichen Dienst gefragt sein können

Welche Leistungen passen, hängt von der Belegschaft ab. Die Produktinformation der Versicherungskammer Bayern für Kommunen nennt Bausteine für Zahn (z. B. Zahnersatz, professionelle Zahnreinigung), Stationär, Sehhilfe, alternative Heilmethoden, ambulante Vorsorge und Auslandsreise; ein Vorsorgetarif erstattet dort Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung bis zu 500 € pro Kalenderjahr (Stand 06/2025).

Gesundheitsbudget

Für gemischte Belegschaften aus Verwaltung, Technik und Erziehung: jeder setzt das Budget nach Bedarf ein.

Vorsorge

Passt zum Ziel „Gesundheitsförderung“ in § 18a Abs. 2 TVöD-VKA und ist günstig: Vorsorge-Bausteine gibt es ab 5,08 € (SIGNAL IDUNA).

Zahn

Ein großer Kostenblock für gesetzlich Versicherte; der GKV-Festzuschuss für Zahnersatz sinkt ab 2027 von 60 auf 50 % (BGBl. 2026 I Nr. 228).

Wie Budget- und Bausteintarife sich unterscheiden, zeigt die Seite bKV-Tarife und Bausteine.

In fünf Schritten zur bKV in der Kommune

1. Ziel und Budget klären

Soll die bKV Bewerber gewinnen, Beschäftigte halten oder die Gesundheit fördern? Prüfen Sie, ob das Budget aus dem Leistungsentgelt nach § 18a TVöD-VKA ganz oder teilweise genutzt werden soll.

2. Personalvertretung einbinden

Für die Umwidmung des Leistungsentgelts ist eine Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarung nötig – beziehen Sie Personalrat oder Betriebsrat früh ein.

3. Vergabeweg festlegen

Die Vergabestelle klärt, ob und wie der Auftrag ausgeschrieben werden muss.

4. Angebote vergleichen

Budget, Bausteine, Unterlimits, Fortführung, Service – die zwölf Kriterien finden Sie unter bKV-Vergleich.

5. Einführen und kommunizieren

Monatliche Zahlung als Sachbezug in der Entgeltabrechnung, Versorgungsordnung, Information aller Beschäftigten – auch der Teilzeitkräfte.

Tarifbeschäftigte über der Versicherungspflichtgrenze und Beamte

Auch im öffentlichen Dienst verdienen manche Tarifbeschäftigte – etwa in höheren Entgeltgruppen – über der Versicherungspflichtgrenze (2026: 77.400 €, 2027 laut Kabinettsbeschluss 84.150 €, Bundesrat ausstehend). Sie können in die private Krankenversicherung wechseln, mit vertraglich zugesicherten Leistungen (§ 206 Abs. 1 VVG) und Arbeitgeberzuschuss bis zur Hälfte des Beitrags (2026 höchstens 613,22 € im Monat). Wann das Gehalt im öffentlichen Dienst die Grenze überschreitet, erklärt das Partnerportal PKV für Angestellte im öffentlichen Dienst; Gruppenlösungen zeigt die Seite PKV-Gruppenvertrag.

Beamtinnen und Beamte sind über die Beihilfe ihres Dienstherrn abgesichert und versichern den Rest privat. Ob sie in eine bKV einbezogen werden können, hängt vom Dienstherrn und vom Tarif ab. Rund um Beihilfe und PKV für Beamte informiert das Partnerportal Beihilfe-Rechner für Beamte. Ihren Kostenkorridor für die Tarifbeschäftigten liefert der kostenlose bKV-Angebots-Check – wählen Sie dort die Branche „Öffentlich, kirchlich, Verein“.

Häufige Fragen

Gibt es eine betriebliche Krankenversicherung im öffentlichen Dienst?

Ja. Kommunen, kommunale Unternehmen und andere öffentliche Arbeitgeber können eine bKV als Gruppenvertrag abschließen. Die Versicherungskammer Bayern bietet sie etwa ausdrücklich für Kommunen und kommunale Arbeitgeber an. Steuerlich gilt wie überall: bis 50 € im Monat als Sachbezug steuer- und beitragsfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).

Kann die bKV über das Leistungsentgelt nach TVöD finanziert werden?

Im Bereich der kommunalen Arbeitgeber (TVöD-VKA) eröffnet § 18a TVöD die Möglichkeit, das Gesamtvolumen des Leistungsentgelts durch Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarung ganz oder teilweise für Maßnahmen der Arbeitsplatzattraktivität, Gesundheitsförderung oder Nachhaltigkeit einzusetzen, ausdrücklich auch für Sachbezüge. Versicherer wie die Versicherungskammer Bayern nutzen diesen Weg für die bKV.

Gilt § 18a TVöD auch für Bund und Länder?

§ 18a ist als Regelung für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) gekennzeichnet. Für Bund und Länder (TV-L) gilt er nicht; dort klären Personal- und Haushaltsabteilung, ob und wie eine bKV finanziert werden kann. Allgemeine Einordnung, keine Rechtsberatung.

Muss der Personalrat bei der bKV mitbestimmen?

In Dienststellen des Bundes bestimmt der Personalrat bei Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle mit (§ 80 Abs. 1 Nr. 8 BPersVG); in Ländern und Kommunen gelten die Landespersonalvertretungsgesetze. Für die Finanzierung über § 18a TVöD-VKA ist ohnehin eine Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarung nötig.

Können kirchliche Arbeitgeber wie Caritas oder Diakonie eine bKV anbieten?

Ja, die Steuerregeln gelten auch für kirchliche Arbeitgeber. Das Betriebsverfassungsgesetz findet auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen keine Anwendung (§ 118 Abs. 2 BetrVG); an seine Stelle tritt das kirchliche Mitarbeitervertretungsrecht. Wie die bKV im jeweiligen Arbeitsvertragsrecht einzuordnen ist, klären Sie mit Ihrer Mitarbeitervertretung und Rechtsberatung.

Quellen

  1. Änderungstarifvertrag Nr. 18 zum TVöD vom 25.10.2020 (u. a. § 18a TVöD-VKA), Kopie GdP – abgerufen 18.10.2026
  2. Versicherungskammer Bayern: bKV für Kommunen und kommunale Arbeitgeber (Produktinformation 346068) – Stand 06/2025, abgerufen 18.10.2026
  3. § 130 BetrVG – Öffentlicher Dienst – abgerufen 18.10.2026
  4. § 118 BetrVG – Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften – abgerufen 18.10.2026
  5. § 80 BPersVG – Mitbestimmung in organisatorischen Angelegenheiten – abgerufen 18.10.2026
  6. § 8 EStG – Einnahmen (50-Euro-Freigrenze) – abgerufen 18.10.2026
  7. § 1 SvEV – kein Arbeitsentgelt – abgerufen 18.10.2026
  8. § 4 TzBfG – Verbot der Diskriminierung – abgerufen 18.10.2026
  9. BMF-Schreiben vom 15.03.2022 – Abgrenzung Geldleistung/Sachbezug (Kopie Hallesche) – Rn. 6
Redaktion bKV-Kosten.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der betrieblichen Krankenversicherung (Kosten, Steuer, Sozialversicherung, Einführung) und der Krankenversicherung von Inhabern und Geschäftsführern (Stand: 19. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Steuer-, Lohn- und Arbeitsrechtsthemen sind hier nur als allgemeine Regel dargestellt – keine Steuerberatung im Einzelfall; verbindlich entscheiden Finanzamt, Sozialversicherungsträger und Gerichte. Herausgeber: bKV-Kosten.de. bKV-Kosten.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

50 € bKV kosten Sie 50 €. Die Gehaltserhöhung mit gleichem Netto ein Vielfaches.

Machen Sie den kostenlosen bKV-Angebots-Check – mit datierten Marktpreisen, Steuerregeln mit Fundstelle und dem Netto-Vergleich für Ihr Team.

bKV-Angebots-Check starten
Kostenlos · ohne Mitarbeiterdaten · in 60 Sekunden
bKV-Kosten in 60 Sekunden prüfen