Arbeitsrecht

Betriebliche Krankenversicherung und Gleichbehandlung im Betrieb

Die bKV ist freiwillig – aber wer sie einführt, muss fair verteilen. Teilzeitkräfte, Minijobber und befristet Beschäftigte dürfen nicht ohne Grund außen vor bleiben, und das Gleichbehandlungsgesetz setzt weitere Grenzen. Die gute Nachricht: Mit einer klaren Versorgungsordnung ist das einfach zu lösen. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Redaktion bKV-Kosten.de Aktualisiert am 19. Oktober 2026 6 Min. Lesezeit
Inhalt (8 Abschnitte)
  1. Freiwillig, aber nicht beliebig: der Gleichbehandlungsgrundsatz bei der bKV
  2. Teilzeit und Minijob: warum sie in die bKV gehören
  3. Befristet Beschäftigte und Aushilfen
  4. Welche Gruppen sich bei der bKV bilden lassen
  5. Gleichbehandlung und Gruppenvertrag: warum beides zusammenpasst
  6. Die Rolle des Betriebsrats
  7. Checkliste: die Versorgungsordnung fair gestalten
  8. Und die Geschäftsleitung selbst?
Das Wichtigste in Kürze
  • Teilzeitbeschäftigte – auch Minijobber – dürfen wegen der Teilzeit nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen das (§ 4 Abs. 1, § 2 Abs. 2 TzBfG); dasselbe gilt für befristet Beschäftigte (§ 4 Abs. 2 TzBfG).
  • Das AGG verbietet Benachteiligungen unter anderem wegen Alters, Geschlechts oder Behinderung – ausdrücklich auch beim Arbeitsentgelt (§§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 AGG).
  • Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden (§ 75 Abs. 1 BetrVG).
  • Die Muster-Versorgungsordnung der Hallesche sieht eine Aufnahme nach der Probezeit vor, nimmt die Geschäftsleitung aus und hält den Ausschluss von Teilzeit- und geringfügig Beschäftigten für nicht zulässig (Stand 24.05.2022).
  • Weil die bKV-Beiträge in den veröffentlichten Budgettarifen nicht vom Alter abhängen, brauchen Sie keine Altersgrenzen – ein Pluspunkt für die Gleichbehandlung.

Bei der betrieblichen Krankenversicherung gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung: Teilzeit- und Minijob-Kräfte dürfen ohne sachlichen Grund nicht schlechter gestellt werden (§ 4 Abs. 1 TzBfG), befristet Beschäftigte ebenso (§ 4 Abs. 2 TzBfG), und das AGG verbietet Benachteiligungen etwa wegen Alters oder Geschlechts. Unterschiede sind nur nach sachlichen Kriterien möglich, zum Beispiel eine Aufnahme nach der Probezeit (Stand Oktober 2026, keine Rechtsberatung).

Freiwillig, aber nicht beliebig: der Gleichbehandlungsgrundsatz bei der bKV

Ob Sie eine betriebliche Krankenversicherung einführen, entscheiden Sie selbst – sie ist eine freiwillige Leistung. Sobald Sie sie aber nach einer allgemeinen Regel gewähren, gilt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz: Einzelne Beschäftigte oder Gruppen dürfen nicht ohne sachlichen Grund schlechter gestellt werden als vergleichbare Kolleginnen und Kollegen. Dieser Grundsatz ist von der Rechtsprechung entwickelt; im Gesetz finden sich mehrere Ausprägungen.

Eine davon richtet sich an Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam: Sie „haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden“ (§ 75 Abs. 1 BetrVG). Für die bKV ist das eine gute Leitlinie – sie wirkt am stärksten, wenn das ganze Team sie als fair empfindet.

Gesetzliche Grundlagen der Gleichbehandlung, die bei der bKV-Verteilung eine Rolle spielen; Gesetzestexte abgerufen 18.10.2026. Allgemeine Übersicht, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
NormSchütztKernaussage
§ 4 Abs. 1 TzBfGTeilzeitbeschäftigte, auch Minijobber (§ 2 Abs. 2 TzBfG)keine Schlechterstellung wegen der Teilzeit ohne sachlichen Grund
§ 4 Abs. 2 TzBfGbefristet Beschäftigtekeine Schlechterstellung wegen der Befristung ohne sachlichen Grund
§§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 AGGalle Beschäftigtenkeine Benachteiligung u. a. wegen ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität – auch beim Arbeitsentgelt
§ 75 Abs. 1 BetrVGalle im Betrieb tätigen PersonenBehandlung nach Recht und Billigkeit
arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatzvergleichbare BeschäftigteGruppenbildung nur nach sachlichen Kriterien

Teilzeit und Minijob: warum sie in die bKV gehören

„Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen“ (§ 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG). Minijobber sind ausdrücklich eingeschlossen: Teilzeitbeschäftigt ist auch, wer eine geringfügige Beschäftigung ausübt (§ 2 Abs. 2 TzBfG).

Die Muster-Versorgungsordnung der Hallesche zieht daraus eine klare Konsequenz: Der Ausschluss von Teilzeitbeschäftigten und geringfügig Beschäftigten sei nach § 4 TzBfG nicht zulässig. Weil die bKV ein Versicherungsschutz pro Kopf ist und sich nicht anteilig nach Stunden kürzen lässt, bedeutet das in der Praxis: Teilzeit- und Minijob-Kräfte erhalten denselben Schutz wie alle anderen. Für Minijobber gibt es dabei eine gute Nachricht – als steuerfreier Sachbezug zählt die bKV nicht zur Verdienstgrenze. Details im Ratgeber bKV im Minijob.

Befristet Beschäftigte und Aushilfen

Auch befristet Beschäftigte dürfen „wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden“ als vergleichbare unbefristete, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen das (§ 4 Abs. 2 TzBfG). Die Muster-Versorgungsordnung der Hallesche nimmt „Aushilfskräfte, deren Beschäftigung nicht auf Dauer ausgelegt ist“, aus. Wo die Grenze zwischen einer kurzfristigen Aushilfe und einer befristeten Beschäftigung verläuft, ist eine Frage des Einzelfalls – lassen Sie diese Regel in Ihrer Versorgungsordnung rechtlich prüfen.

Welche Gruppen sich bei der bKV bilden lassen

Unterschiede sind nicht verboten, sie brauchen aber einen sachlichen Grund, der für alle gleich gilt. Versicherer-Muster zeigen, welche Regeln in der Praxis verwendet werden. Die Hallesche nennt in ihrer Muster-Versorgungsordnung (Stand 24.05.2022):

Gestaltungsoptionen laut Muster-Versorgungsordnung der Hallesche (BGR 412, Stand 24.05.2022). Versicherer-Muster, ausdrücklich mit der Empfehlung, einen rechtlichen Berater einzuschalten – keine Rechtsberatung.
RegelIm MusterHinweis
WartefristAufnahme zum Monatsersten nach Erfüllung der Probezeitgilt für alle neuen Beschäftigten gleich
Geschäftsleitung und leitende Angestellteausgenommen (Personen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 BetrVG)für sie ist die eigene Absicherung meist ohnehin ein eigenes Thema
Aushilfenausgenommen, wenn die Beschäftigung nicht auf Dauer angelegt istAbgrenzung zur Befristung prüfen
Auszubildende, Werkstudenten, Praktikanten„können“ ausgenommen werden (Gestaltungshinweis)bewusst entscheiden – Auszubildende einzubeziehen ist im Recruiting ein starkes Signal
Auslandsaufenthalt über drei Monate„können“ für dessen Dauer ausgenommen werdenRegelung transparent machen
Teilzeit und geringfügig BeschäftigteAusschluss „nach § 4 TzBfG nicht zulässig“alle einbeziehen
Positivauswahlals Möglichkeit genannt, den Kreis zu begrenzennur nach sachlichen, nachvollziehbaren Kriterien

Kriterien, die das AGG schützt – etwa Alter oder Geschlecht –, scheiden als Unterscheidung aus. Bei der bKV ist das auch gar nicht nötig: In den veröffentlichten Budgettarifen hängt der Beitrag nicht vom Alter ab, ottonova nennt ihn ausdrücklich altersunabhängig. Eine Altersgrenze würde also nicht einmal Geld sparen.

Gleichbehandlung und Gruppenvertrag: warum beides zusammenpasst

Die Gruppenlogik der bKV unterstützt die Gleichbehandlung: Im Gruppenvertrag verzichten die geprüften Anbieter auf Gesundheitsfragen, und alle berechtigten Beschäftigten werden zu denselben Bedingungen aufgenommen. Niemand wird wegen seiner Gesundheit abgelehnt, und auch Beschäftigte mit Behinderung erhalten denselben Schutz. Wie das funktioniert, erklärt der Ratgeber Gruppenvertrag ohne Gesundheitsprüfung.

Ein steuerlicher Nebeneffekt: Wer die bKV über 50 € im Monat nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG pauschal versteuern möchte, braucht „eine größere Zahl von Fällen“ – je breiter der Kreis der Begünstigten, desto eher ist diese Voraussetzung erfüllt. Allgemeine Regel, keine Steuerberatung im Einzelfall; mehr im Hub bKV und Steuer.

Die Rolle des Betriebsrats

Gibt es in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat, hat er bei „Fragen der betrieblichen Lohngestaltung“ mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG). Nach allgemeiner Einordnung entscheiden Sie als Arbeitgeber, ob und mit welchem Budget Sie eine freiwillige Leistung wie die bKV einführen; wie sie verteilt wird, ist regelmäßig mitbestimmt. Eine Betriebsvereinbarung kann die Regeln verbindlich festhalten. Die Einzelheiten erklärt der Ratgeber bKV und Betriebsrat. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Checkliste: die Versorgungsordnung fair gestalten

  1. Grundsatz festlegen: alle Beschäftigten in einem Arbeitsverhältnis – Vollzeit, Teilzeit, Minijob.
  2. Wartefrist einheitlich regeln: zum Beispiel Aufnahme nach der Probezeit, für alle gleich.
  3. Ausnahmen begründen: nur sachliche, schriftlich festgehaltene Kriterien – keine nach Alter, Geschlecht oder Teilzeit.
  4. Befristete und Aushilfen klar abgrenzen: § 4 Abs. 2 TzBfG beachten.
  5. Betriebsrat beteiligen: bei der Verteilung, idealerweise per Betriebsvereinbarung.
  6. Freiwilligkeit und Annahme regeln: Freiwilligkeitsvorbehalt, Widerspruchsfrist, keine Auszahlung in Geld – mehr dazu unter Ist die bKV Pflicht?
  7. Prüfen lassen: Die Hallesche empfiehlt für ihr Muster ausdrücklich einen rechtlichen Berater.

Den kompletten Einführungsfahrplan mit Checklisten finden Sie im kostenlosen bKV-Leitfaden für Arbeitgeber 2027, den Sie mit dem bKV-Angebots-Check erhalten.

Und die Geschäftsleitung selbst?

Viele Versorgungsordnungen nehmen die Geschäftsleitung aus – so auch das Muster der Hallesche. Für Sie als Inhaber oder Geschäftsführer ist die eigene Absicherung ohnehin ein eigenes Thema, und oft haben Sie mehr Möglichkeiten als Ihr Team: Selbstständige und nicht abhängig beschäftigte Gesellschafter-Geschäftsführer können sich unabhängig vom Einkommen privat versichern, mit vertraglich zugesicherten Leistungen (§ 206 Abs. 1 VVG). Ihre Optionen beschreibt der Ratgeber bKV für Gesellschafter-Geschäftsführer.

Häufige Fragen

Muss die betriebliche Krankenversicherung allen Mitarbeitern angeboten werden?

Wenn Sie eine bKV einführen, dürfen Sie einzelne Beschäftigte oder Gruppen nicht ohne sachlichen Grund ausnehmen. Teilzeit- und befristet Beschäftigte sind durch § 4 TzBfG geschützt, und das AGG verbietet Benachteiligungen etwa wegen Alters oder Geschlechts. Unterschiede nach sachlichen Kriterien, zum Beispiel eine Aufnahme nach der Probezeit, sind in Versicherer-Mustern vorgesehen. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Darf ich Teilzeitkräfte oder Minijobber von der bKV ausschließen?

Nur aus sachlichem Grund. Teilzeitbeschäftigte dürfen wegen der Teilzeit nicht schlechter behandelt werden (§ 4 Abs. 1 TzBfG), und Minijobber gelten als Teilzeitbeschäftigte (§ 2 Abs. 2 TzBfG). Die Muster-Versorgungsordnung der Hallesche hält den Ausschluss von Teilzeit- und geringfügig Beschäftigten nach § 4 TzBfG für nicht zulässig.

Darf die bKV erst nach der Probezeit beginnen?

Versicherer-Muster sehen das vor: In der Muster-Versorgungsordnung der Hallesche beginnt die Versicherung zum Monatsersten nach Erfüllung der Probezeit (Stand 24.05.2022). Eine solche Wartefrist gilt dann für alle neuen Beschäftigten gleich. Ob sie im Einzelfall sachgerecht ist, klärt ein Rechtsberater.

Darf ich die bKV nur bestimmten Mitarbeitern anbieten?

Eine Begrenzung ist nur nach sachlichen, nachvollziehbaren Kriterien denkbar. Die Hallesche erwähnt in ihrem Muster etwa die Möglichkeit, Auszubildende, Werkstudenten, Praktikanten oder Beschäftigte während eines mehr als dreimonatigen Auslandsaufenthalts auszunehmen, sowie eine „Positivauswahl“. Kriterien wie Alter, Geschlecht oder Teilzeit scheiden aus. Lassen Sie die Gruppenbildung rechtlich prüfen.

Muss der Betriebsrat bei der bKV zustimmen?

Der Betriebsrat hat bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG). Nach allgemeiner Einordnung entscheidet der Arbeitgeber, ob und mit welchem Budget er eine freiwillige Leistung einführt; bei der Verteilung ist der Betriebsrat zu beteiligen. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Quellen

  1. § 4 TzBfG – Verbot der Diskriminierung – abgerufen 18.10.2026
  2. § 2 TzBfG – Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers – abgerufen 18.10.2026
  3. § 1 AGG – Ziel des Gesetzes – abgerufen 18.10.2026
  4. § 2 AGG – Anwendungsbereich – abgerufen 18.10.2026
  5. § 7 AGG – Benachteiligungsverbot – abgerufen 18.10.2026
  6. § 75 BetrVG – Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen – abgerufen 18.10.2026
  7. § 87 BetrVG – Mitbestimmungsrechte – abgerufen 18.10.2026
  8. Hallesche: Muster-Versorgungsordnung für die bKV (BGR 412) – Stand 24.05.2022 (Versicherer-Muster)
  9. ottonova: CrewCare für Arbeitgeber (Beitrag altersunabhängig) – abgerufen 18.10.2026
  10. § 40 EStG – Pauschalierung (größere Zahl von Fällen) – abgerufen 19.10.2026
Redaktion bKV-Kosten.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der betrieblichen Krankenversicherung (Kosten, Steuer, Sozialversicherung, Einführung) und der Krankenversicherung von Inhabern und Geschäftsführern (Stand: 19. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Steuer-, Lohn- und Arbeitsrechtsthemen sind hier nur als allgemeine Regel dargestellt – keine Steuerberatung im Einzelfall; verbindlich entscheiden Finanzamt, Sozialversicherungsträger und Gerichte. Herausgeber: bKV-Kosten.de. bKV-Kosten.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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